Allgemeines Zivilrecht

Das vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifizierte allgemeine Zivilrecht bildet nicht nur das Rückgrat des Wirtschaftsrechts, sondern es stellt auch einen Großteil der bei wirtschaftsrechtlichen Mandaten entscheidungsrelevanten Regelungen zur Verfügung.

In unserer vertragsgestaltenden Praxis unabdingbar ist die genaue Beachtung sämtlicher Vorschriften zu Rechtsgeschäften (Buch 1, Abschnitt 3 – d.h. § 104 bis § 185 BGB) sowie zum allgemeinen und ggf. besonderen Schuldrecht (Buch 2, §§ 241 ff. BGB).

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