Stimmen
Gunther Kotz, Cerato Holding GmbH
Ich bin Volljurist und CFA Charterholder.
Ich arbeite als CEO bei der Cerato Holding GmbH, einer international tätigen Investment-Management-Boutique.
Ich kenne Dr. Mark Odenbach – kurz: Mark – seit unserer gemeinsamen Zeit im internationalen Finanzmarkt.
Bei Cerato hatte ich einen komplexen Fall, bei dem ich Mark mandatierte.
Charakteristisch für den Fall ist seine juristische Gemengelage: Er liegt an der Schnittstelle zwischen darlehensbezogenem Vollstreckungsrecht mit einem Vollstreckungstitel aus § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Internationalem Privatrecht und Erbrecht. Der Fall hat darüber hinaus völkerrechtliche Komponenten.
Konkret ging es darum, aufgrund eines notleidenden Darlehens eine Zwangsvollstreckung in eine deutsche Immobilie einzuleiten, die im Eigentum eines mittlerweile verstorbenen spanischen Staatsbürgers stand und dessen Erben seit Jahren nicht ermittelbar sind. Sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch das spanische Generalkonsulat unternahmen all die Jahren wenig. Das Nachlassgericht verwies unter Berufung auf erbrechtliche Kommentarliteratur auf einen Konsularvertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Spanien aus dem Jahre 1870. Es meinte, nach diesem Konsularvertrag sei das spanische Generalkonsulat zuständig und lehnte entgegen § 1961 BGB die Bestellung eines deutschen Nachlasspflegers ab.
Mark brachte frischen Schwung in die Sache, indem er neue Blickwinkel und Argumente aufzeigte, die sich in keiner Weise aus § 1961 BGB oder der erbrechtlichen Kommentarliteratur ergaben.
Nach Marks Analyse fungiert die erbrechtliche Vorschrift, hier § 1961 BGB, in diesem Fall lediglich als „Einstiegsnorm“, während seiner Meinung nach die eigentliche Musik im Völker- und Verfassungsrecht spiele.
Bei seiner Herangehensweise nutze Mark seine umfassenden Kenntnisse aus verschiedenen Rechtsordnungen und Rechtsgebieten.
Nach Durchsicht des deutsch-spanischen Erbrechts wandte sich Mark dem Völker- und Verfassungsrecht zu.
Dabei zeigte er die Relevanz des Treaty-Override-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auf, mit dem er aus dem Internationalen Steuerrecht vertraut war.
Der BVerfG-Beschluss betrifft grundsätzlich alle völkerrechtlichen Verträge (nicht nur diejenigen zum Internationalen Steuerrecht); der Beschluss bestätigt dem nationalen Gesetzgeber das Recht, völkerrechtliche Verträge im innerstaatlichen Recht zu „überschreiben“ – und zwar selbst dann, wenn dies völkerrechtlich zum Vertragsbruch führt.
Mark argumentierte, dass der BGB-Gesetzgeber ein derartiges „Überschreiben“ im Hinblick auf den deutsch-spanischen Konsularvertrag von 1870 getätigt hat, als er § 1961 BGB schuf bzw. später reformierte und neu fasste.
Aus diesem Grunde sei § 1961 BGB ungeachtet des Konsularvertrages von 1870 in unserem Fall anwendbar. Das Amtsgericht müsse antragsgemäß einen Nachlasspfleger bestellen.
Außerdem hat Mark den vollstreckungsrechtlichen Fokus auf den deutsch-spanischen Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 14.11.1983 hergestellt, dessen Relevanz sich ebenfalls nicht aus der Kommentarliteratur zu § 1961 BGB ergab.
Unser Fall spielt nämlich – wie oben erwähnt – an die Schnittstelle zwischen Erb- und Vollstreckungsrecht und deswegen sei Marks Meinung nach auch auf das binationale Vollstreckungsrecht abzustellen. Mark hat argumentiert, dass der Konsularvertrag von 1870 auch völkerrechtlich (nicht nur durch § 1961 BGB innerstaatlich) „überschrieben“ worden sei, nämlich durch den deutsch-spanischen Vertrag von 1983 an besagter Schnittstelle zwischen Erb- und Vollstreckungsrecht.
Internationalrechtliche Aspekte kennt Mark aufgrund seiner Wahlfächer seit Studienzeiten (Völkerrecht, Europarecht, Internationales Privatrecht). Auch war er an einem Lehrstuhl für Internationales Privatrecht (Prof. Magnus) tätig und hat dort zu einem europa- und spanischrechtlichen Thema promoviert. Schließlich hat er einen Master im Internationalen Steuerrecht an einem äußerst renommierten Lehrstuhl erworben. Als dreifach zugelassener Anwalt (Deutschland, Spanien, England) wendet Mark regelmäßig überstaatliches Recht an, nicht nur im Verhältnis zu den ihm besonders vertrauten Ländern Spanien und UK, sondern auch zu anderen Staaten.
Ich kenne keinen anderen Anwalt wie Dr. Odenbach, also einen, der im internationalen Rechtsverkehr hochgradig bewandert ist – und der gleichzeitig einen klaren Blick auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Mandanten behält.
Altan Sarisin, CEO of Sportsight Ltd.
Ich habe einen B.A. in Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzen und Informatik an der Berlin School of Economics and Law erworben. Derzeit bin ich CEO von Sportsight Ltd. in Großbritannien.
Zusammen mit unserer deutschen Tochtergesellschaft, der MonsterTipp GmbH, bieten wir marktführenden Verlagen umfassende, sofort einsatzbereite Lösungen für den Einstieg in den schnell wachsenden Sportwettensektor.
Im Zusammenhang mit einem erfolgreichen deutsch-britischen Leveraged Management Buy-Out (LMBO) hatte ich die Gelegenheit, mit Dr. Odenbach zusammenzuarbeiten. Marks Expertise als Anwalt für internationale Transaktionen wurde während des gesamten Prozesses deutlich. Er war sehr geschickt, wenn es darum ging, internationale LMBO-Verträge zu entwerfen.
Dr. Odenbach verbindet fundierte Rechtsberatung mit Verhandlungsgeschick und einem klaren Blick auf strategische Aspekte, wodurch das Gesamtergebnis verbessert wurde, während er gleichzeitig die Budgetvorgaben einhielt. Ein wesentlicher Vorteil von Marks Dienstleistung war die effektive Zusammenarbeit mit einer hochwertigen Anwaltskanzlei aus Südengland, die jedoch außerhalb Londons ansässig ist (kostengünstiger als Londoner Anwälte), was dazu beitrug, die Feinheiten des englischen Rechts zu berücksichtigen. Aus meiner Erfahrung heraus würde ich Dr. Odenbach mit gutem Gewissen für andere rechtliche Herausforderungen empfehlen, insbesondere für solche, die komplizierte internationale Transaktionen betreffen.
Frank van Zelst (Netherlands/Paris)
Über einen Zeitraum von zwei Jahren hat Dr. Mark Odenbach mich und einen Co-Investor im Zusammenhang mit einer komplizierten grenzüberschreitenden Immobilieninvestition in Deutschland beraten und unterstützt.
Mark brachte die Angelegenheit, die in Deutschland zu einem Gerichtsverfahren hätte führen können, zu einem für alle Beteiligten zufriedenstellenden Ende.
Mark hat die juristische Seite der Angelegenheit sehr professionell gehandhabt. Er war sich der kommerziellen Dimension der Investition voll bewusst, achtete aber auch auf alle rechtlichen Feinheiten. In unserem Fall war ein gründlicher Stil sogar noch wichtiger, denn ein oberflächlicher Ansatz hätte uns daran hindern können, einen sicheren und unbestreitbaren Rechtstitel zu erlangen.
Bei seinen Verhandlungen mit dem Rechtsberater des Verkäufers war Mark sehr hartnäckig und diplomatisch. Trotz vieler inhaltlicher Meinungsverschiedenheiten unterhielt Mark eine gute Arbeitsbeziehung mit dem Rechtsberater der Gegenseite.
Darüber hinaus beriet Mark uns zu den verschiedenen rechtlichen Aspekten der Vermietung deutscher Immobilien auf unterschiedliche Weise.
Marks ausgezeichnete Sprachkenntnisse und seine kosmopolitische Einstellung sind für einen ausländischen Mandanten unerlässlich. Mark ist bereit, die Extrameile zu gehen, und er war immer verfügbar und ansprechbar, wenn ich ihn brauchte.
Darüber hinaus ist er ein sympathischer Mensch mit einem guten Sinn für Humor.
Mark ist ein hervorragender Partner für jeden Immobilieninvestor, der grenzüberschreitend in deutsche Immobilien investieren möchte.
Über Frank van Zelst:
Frank van Zelst ist Gründer und Direktor von Pariscarabee Househunters und von Caze Real Estate.
Frank war früher Global (Cross Lines of Services and Tax) Real Estate Leader bei PwC PriceWaterhouseCoopers.
Paul Föckler (Berlin)
Ich bin ein Start-Up-Entrepreneur. Nach einem erfolgreichen Exit im April 2013, habe ich für meine Familie und mich für ca. 2 bis 3 Jahre Gelder in verschiedene Projekte investiert.
An mich wurde die Idee, Beträge in ein Immobilienentwicklungsprojekt zu investieren, herangetragen. Es ging um die Errichtung eines Gesundheitszentrums im Osten Deutschlands. Mir und meinem Ko-Investor war es wichtig, das eingesetzte Kapital bestmöglich zu sichern und eine risikoadäquate Verzinsung zu erzielen. Uns war natürlich klar, dass ein derartiges Projekt nicht risikofrei ist. Für die rechtliche Betreuung wurde uns dann der Investmentrechtler Dr. Mark Odenbach von Barber Odenbach empfohlen. Es war uns wichtig, dass der betreffende Anwalt unsere Investmentanforderungen im Detail verstand und uns bei der rechtlichen Realisierung fachkundig unterstützte.
Dr. Odenbach hat uns nicht nur zivilrechtlich betreut, sondern immer wieder den schlimmsten Fall einer Insolvenz der Projektgesellschaft in den Blickpunkt gerückt. Aus seinen Erfahrungen als Immobilienfinanzierungs-Anwalt hat er uns bei unserem Investmentansatz von einer Beteiligung als Gesellschafter abgeraten. Stattdessen hat er uns eine durch erstrangige Grundschulden gesicherte Fremdkapitalfinanzierung empfohlen. Um bankenaufsichtsrechtliche Probleme zu vermeiden, wurde das Fremdkapital über eine Anleihe an die Projektgesellschaft vergeben. Darüber hinaus gab es betragsmäßig beschränkte Höchstbetragsbürgschaften von Seiten des Entwicklers. Alle rechtlichen Dokumente hat Dr. Odenbach zusammen mit den Anwälten des Immobilienentwicklers entworfen.
Wie sich nachträglich herausstellte, funktionierte diese Struktur hervorragend. Nach einem Brand auf der Baustelle konnten wir aufgrund bestimmter gesetzlicher Regelungen von der Versicherung die Versicherungssumme vereinnahmen. Das war gut, denn unsere Sicherheit, nämlich das Bauprojekt, war durch den Brand im Wert verringert.
Später geriet die Projektgesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten und Verhandlungen führten uns nicht weiter. Wir mussten gegen den Entwickler aus der Höchstbetragsbürgschaft gerichtlich vorgehen.
Hierbei führte Dr. Odenbach den Prozess, der schnell gewonnen wurde. Mit dem Titel beschaffte uns Dr. Odenbach eine erstrangige Sicherungshypothek auf einem anderen Grundstück des Entwicklers.
Aus der Grundschuld auf dem Projektgrundstück mussten wir mit Hilfe von Dr. Odenbach die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung betreiben. Am Ende waren wir auch hier erfolgreich und es ergaben sich weitere Opportunitäten für andere beteiligte Parteien.
Die juristische Konstruktion, die Dr. Odenbach uns empfohlen hatte, hat die Feuerprobe zu 100 % bestanden.
Im Laufe der Zusammenarbeit mit Dr. Odenbach, welche sich über mehrere Jahre erstreckte, gab es nicht einen einzigen Moment, in der ich das Gefühl hatte, dass wir die Lage nicht vollständig unter Kontrolle hatten. Dank regelmäßiger Telefonkonferenzen waren mein Ko-Investor und ich jederzeit über den aktuellen Stand der Verhandlungen informiert und konnten nächste Schritte evaluieren und entscheiden.
Dr. Odenbachs Fachwissen und Geschick, für jede Situation entsprechende Optionen bzw. entsprechende Vorgehensweisen bereit zu halten, waren bei diesem Projekt unverzichtbar. Der Erfolg gibt seinem Ansatz Recht.
Nicht nur in diesem Fall, auch in anderen rechtlich verzwickten Fällen mit einem Investment Fonds in Zypern und einer nicht freiwillig leistenden Firma in Großbritannien, hat Herrn Dr. Odenbach meine Position erfolgreich vertreten.
Ich freue mich schon auf die nächste Zusammenarbeit.
Don Webb (Queensland, Australia)
Ich war der Gründer und CEO eines weltweit einzigartigen australischen Produktionsunternehmens, bis ich 2018 in den Ruhestand ging.
Um die Jahrtausendwende, nachdem wir unseren australischen Heimatmarkt weitgehend gesichert hatten, verpflichteten wir uns, auf anderen bedeutenden globalen Märkten Akzeptanz zu finden, und so trat unsere Mission in ihre zweite oder Internationalisierungsphase ein.
Im Hinblick auf die nördliche Hemisphäre wählte das Unternehmen das Vereinigte Königreich als Produktionsstandort, ersten Zielmarkt und Vertriebszentrum, wobei die Marktdurchdringung im Vereinigten Königreich und in der EU innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne erfolgen sollte. Nach der Inbetriebnahme der britischen Anlage im Jahr 2010 begann die britische Anlage mit der Belieferung aller Märkte der nördlichen Hemisphäre, einschließlich Asien und den USA.
Neben der Erschließung mehrerer EU-Märkte musste das Unternehmen auch geeignete juristische Ressourcen finden, mit denen es bei diesem recht einzigartigen Projekt zusammenarbeiten konnte. Wir wussten, dass viele grenzüberschreitende Situationen entstehen würden, die mehrere Rechtsdisziplinen und Sprachen erfordern würden.
Das Glück war auf unserer Seite, als wir an Mark Odenbach von Barber Odenbach verwiesen wurden.
Mark spricht fließend Deutsch, Englisch und Spanisch und ist sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Deutschland als Anwalt zugelassen. Außerdem ist er es gewohnt, an grenzüberschreitenden Angelegenheiten zu arbeiten. Sein persönliches Fachwissen, gepaart mit seinen Kenntnissen und Verbindungen zu anderen erstklassigen Anwaltskanzleien in unseren EU-Zielmärkten, machte ihn zum idealen Ansprechpartner für alle Rechtsangelegenheiten zwischen Großbritannien und der EU. Mark half uns bei der Strukturierung und Dokumentation verschiedener länderübergreifender Vertriebsvereinbarungen innerhalb der EU und vertrat das Unternehmen auch in anderen rechtlichen Angelegenheiten.
Ich hatte das Glück, Marks engagierte, vertrauenswürdige und zuverlässige Unterstützung für alle erforderlichen rechtlichen Angelegenheiten über einen Zeitraum von etwa acht Jahren zu erhalten. In dieser Zeit habe ich ihn als erfrischend und außerordentlich kompetent erlebt. Mark hat sich schnell in die Anforderungen unseres Unternehmens eingearbeitet, die zuweilen recht anspruchsvoll waren.
Seine juristische Ausarbeitung in englischer Sprache war beachtlich. Ein zusätzlicher Bonus war Marks Fähigkeit, auch auf Deutsch und Spanisch zu formulieren.
Auch die Zeitverschiebung zwischen Europa und Australien kann eine große Herausforderung darstellen. Aufgrund von Marks Engagement für unser Unternehmen und seiner Bereitschaft, kurzfristig und umfassend per E-Mail zu kommunizieren, erwies sich die Zusammenarbeit mit ihm als sehr reibungslos. So wurde die zeitliche Lücke in der Zusammenarbeit mit Mark nie zu einem Problem.
Alles in allem war Mark im Vergleich zu anderen Anwaltskanzleien, mit denen ich im Laufe der Jahre zusammengearbeitet habe, wirklich “preiswert”.
Börsenzeitung/Daimler-Konzern
Bank- und Finanzmarkt-Medien berichten häufig über Finanzinnovationen und innovative Deals.
Äußerst selten jedoch interessiert sich die Finanzpresse für die rechtlichen Aspekte solcher Deals.
Anders lag es, als ein renommiertes deutsches Großunternehmen – nämlich der Daimler-Konzern – im Jahre 2005 über seine Finanzsparte ein Autokredit-Portfolio von ca. einer ¾ Milliarde Euro über eine luxemburgische Verbriefungs-Zweckgesellschaft (§ 1 Abs. 26 des Kreditwesengesetzes) an den Kapitalmarkt brachte.
Im Anschluss an diese Transaktion interviewte die Börsenzeitung Dr. Mark Odenbach. Er hatte den Autohersteller bei der Verbriefung (ABS-Transaktion) beraten und war – zusammen mit einem Team von Baker & McKenzie – für die Vertrags- und Prospektgestaltung sowie für die Börsenzulassung verantwortlich.
Das Interview wurde am 14.12.2005 unter der Überschrift „Interview mit Mark Odenbach – ‘Wir werden eine Menge deutscher Verbriefungstransaktionen sehen‘ “ veröffentlicht. In einer Fußnote zum Interview heißt es: „Dr. Mark Odenbach ist Partner bei Baker & McKenzie LLP. Die Fragen stellte Sabine Wadewitz.“
Ausschlaggebend für das Interesse der Börsenzeitung war der Umstand, dass der deutsche Gesetzgeber seinerzeit im Wege einer Rechtsnovelle deutsche Zweckgesellschaften eingeführt hatte, Daimler als eines der bekanntesten deutschen Unternehmen dennoch den Weg über Luxemburg gegangen war.
Das Interview wurde mit der folgenden Frage eingeleitet:
„Herr Odenbach, Sie haben DaimlerChrysler Financial Services beim Aufsetzen eines neuen Verbriefungsvehikels beraten. Was sind die Vorteile eines Vehikels nach luxemburgischem Recht?“
Antwort von Dr. Odenbach:
„Luxemburg eignet sich als Plattform-Lösung für Darlehens- und Leasingforderungen gleichermaßen. In einigen Ländern, wie Italien, braucht man zwar eine lokale Gesellschaft, die ABS-Papiere können jedoch auch in diesem Fall von dem Luxemburger Vehikel emittiert werden. Nach Luxemburger Recht kann die Zweckgesellschaft beliebig viele Compartments bilden, die selbständige Sondervermögen darstellen. Dies ist vergleichbar mit einem angelsächsischen Trustee, der etliche Trusts halten kann, bzw. deutschen Kapitalanlagegesellschaften, die zahlreiche Fonds verwalten. In allen drei Fällen hat man ökonomische Skaleneffekte durch die Beschränkung auf einen Rechtsträger für unzählige Transaktionen. Es ist also nicht für jede Transaktion die Bereitstellung einer neuen Zweckgesellschaft erforderlich, was für ein Unternehmen wie DaimlerChrysler mit unterschiedlichen europäischen Tochtergesellschaften Kostenvorteile bringt. Ein weiterer wesentlicher Vorteil Luxemburgs ist der Umstand, dass schon kraft Gesetzes für die meisten Leistungen an das Luxemburger Vehikel keine Umsatzsteuer anfällt.“
Eine weitere Frage der Börsenzeitung lautete:
„Würden Sie deutschen Banken ein deutsches Vehikel empfehlen?“
Antwort von Dr. Odenbach:
„Die manchmal belächelte Juristen-Antwort „es kommt drauf an“, gilt auch hier. Rein technisch gesehen können deutsche Banken ihre Pools über eine deutsche Zweckgesellschaft, ein Luxemburger-Multi-Compartment-Vehikel, einen spanischen Fondo de Titulización de Activos, eine Limited nach dem Recht Jerseys etc. verbriefen. Als globale Kanzlei schulden wir unseren Mandanten eine sachliche und von nationalen Interessen unbeeinflusste Beratung. Objektiv betrachtet hat eine deutsche Zweckgesellschaft den Vorteil, dass man ein ausländisches Anwaltsteam spart. Auf der anderen Seite verzichtet man bei eine deutschen Zweckgesellschaft insbesondere auf die Luxemburger Multi-Compartment-Lösung. Die Vor- und Nachteile müssen unter Berücksichtigung des Einzelfalles genau abgewogen werden. Soweit es um Strukturen geht, bei denen die betreffenden Vermögenswerte nicht von Banken stammen, ist Deutschland aus gewerbesteuerlichen Erwägungen leider keine gangbare Alternative. Hier ist der deutsche Gesetzgeber gefordert, die Rahmenbedingungen zu verbessern.“
Zoe Shaw (London)
Hintergrund
Die Cambridge-Absolventin Zoe Shaw war um den Jahrtausendwechsel herum General Manager der Londoner Niederlassungen der Landesbank Berlin und der Bankgesellschaft Berlin.
Sie entwickelte und leitete ein Team von 250 Mitarbeitern, das strukturierte Fremdkapital-Finanzierungen und entsprechende Investments (structured debt) realisierte, welche aufgrund ihres Ideenreichtums, ihrer Qualität und ihrer Volumina in Fachkreisen für Aufsehen sorgten.
Frau Shaw lud Dr. Mark Odenbach ein, bei einer hybriden Collateralised Debt Obligation (CDO) namens Rhea den deutschrechtlichen Teil zu übernehmen. (Ein hybrider CDO ist eine Mischung aus einem synthetischen CDO – mittels Kreditderivaten – und einem klassischen CDO mit Valutierung von Kapital.) Rhea hatte ein Volumen von ca. 2,2 Milliarden Euro, wobei 229 Millionen Euro durch valutiertes Kapital abgesichert wurden. Die Transaktion wurde im Jahre 2002 realisiert.
Auszüge aus dem die Transaktion beschreibenden Preliminary Offering Circular (dem „vorläufigen Angebotsschreiben“) finden Sie hier (Download).
Die Auszüge beschränken sich auf die folgenden Abschnitte des vorläufigen Angebotsschreibens:
- Zusammenfassender Vorspann
- Inhaltsverzeichnis
- Transaktionsüberblick
- Transaktionszusammenfassung
- Treuhandvertrag
- Auflistung der an der Transaktion und deren Strukturierung und Gestaltung beteiligten Organisationen.
Hinweis: Zu den beteiligten Organisationen gehörte auch die Kanzlei Odenbach Rechtsanwälte (dies war die Vorgängerkanzlei des Münchner Büros von Barber Odenbach).
Wenn Sie eine vollständige Kopie des vorläufigen Angebotsschreiben erhalten wollen, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.
Stellungnahme von Zoe Shaw
“With respect to the approx. € 2.2 billion collateralised debt obligation (CDO) distributed by Deutsche Bank and rated AAA by all three rating agencies, Mark Odenbach acted as our German Counsel.
This was a highly complex and innovative transaction which received BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) approval.”
I found Mark to be knowledgeable, diligent, thoughtful, and hard working. I have no hesitation in recommending him as a German lawyer and legal structurer.