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Bruchteilsgemeinschaft
Eine Bruchteilsgemeinschaft besteht, wenn ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht. → Regelungsort ist § 741 BGB.
In der Bruchteilsgemeinschaft kann anders als bei der BGB-Gesellschaft jeder Bruchteilseigentümer frei über seinen Anteil verfügen. → Regelungsort ist § 747 BGB.
Die Bruchteilsberechtigten vereinbaren keinen über das gemeinsame Anschaffen, Halten und Verwalten hinausgehenden Zweck. Die Bruchteilsgemeinschaft entsteht in der Regel kraft Gesetzes.
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