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Kommanditistenhaftung

Grundsätzlich haftet ein Kommanditist den Gläubigern der → KG nur bis zur Höhe seiner Einlage, sofern diese in das Handelsregister eingetragen ist  → RegeRegelungsortlungsort sind § 171, 172 → HGB.

Riskant wird  es für den Kommanditisten immer dann, wenn der Gläubiger keine positive Kenntnis von der Kommanditistenstellung hat und wenn es auch keine Eintragung im Handelsregister gibt und §§171, 172 Abs. 1 → HGB daher nicht anwendbar sind. Riskant ist darüber hinaus jede Einlagenrückgewährt. → Regelungsort ist 172 Abs. 4 → HGB.

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