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Sachdarlehen

Ein Sachdarlehen ist eine Form des Darlehensvertrags, bei dem nicht (wie beim → Gelddarlehen) Geld, sondern andere vertretbare Sachen (d.h. Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden) als Leihgegenstand dienen.

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich beim Sachdarlehen, dem Darlehensgeber Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Dies unterscheidet das Sachdarlehen vom Gelddarlehen, bei dem es um die Überlassung eines Geldbetrags geht.

Das Sachdarlehen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (→ BGB) Deutschlands in den §§ 607 bis 609 geregelt. Hier werden die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Sachdarlehensverträge festgelegt. § 607 BGB definiert das Sachdarlehen und die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe von Sachen gleicher Art, Güte und Menge.

Die weiteren Paragraphen behandeln Themen wie die Verzinsung des Sachdarlehens, falls eine Zinsvereinbarung getroffen wurde, und die Fälligkeit der Rückgabe. Sachdarlehen können in verschiedenen Situationen zum Einsatz kommen, zum Beispiel bei der Ausleihe von Rohstoffen oder Lebensmitteln.

Die Rückgabe von Sachen gleicher Art, Güte und Menge ermöglicht es, dass der Darlehensgeber nicht genau dieselben physischen Gegenstände zurückbekommt, die er ausgeliehen hat, sondern gleichwertige Sachen. Dies reflektiert die Vertretbarkeit der geliehenen Sachen, die eine wesentliche Eigenschaft des Sachdarlehens ist.

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