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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft) entsteht, wenn mindestens zwei Parteien einen → Vertrag schließen, in dem sie sich verpflichten, die „Erreichung“ eines gemeinsamen Zweck zu fördern. → Regelungsort dieser Definition ist § 705 → BGB. (Die Einzelheiten regeln → §§ 704 – 740c BGB.)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste Form der Personengesellschaft und bedarf keiner Eintragung ins Handelsregister. Sofern Zweck der Betrieb eines Handelsgeschäfts ist, entsteht keine GbR sondern eine → OHG.

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