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Nichtig

In der Rechtswissenschaft bezeichnet der Begriff “nichtig” einen Rechtsakt oder ein Rechtsgeschäft, das (in der Regel) von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, weil es einen oder mehrere schwerwiegende Mängel aufweist.

Die Nichtigkeit führt dazu, dass das betreffende Geschäft (in der Regel) als von Anfang an unwirksam angesehen wird und somit “ex tunc” (von Anfang an) keine Rechtsfolgen erzeugt. Die Gründe für die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts können vielfältig sein und sind in den jeweiligen Rechtsordnungen festgelegt.

Im deutschen Recht finden sich beispielsweise im → Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mehrere Bestimmungen zur Nichtigkeit, darunter:

a) Gesetzesverstoß: Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 → BGB), ist nichtig;

b) Sittenwidrigkeit: Ein Geschäft, das gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 → BGB), ist ebenfalls nichtig;

c) Formmangel: Bestimmte Rechtsgeschäfte müssen eine gesetzlich vorgeschriebene → Form erfüllen (z.B. Schriftform, notarielle Beurkundung), um gültig zu sein. Fehlt diese Form, kann das Geschäft nichtig sein (§ 125 → BGB);

d) Geschäftsunfähigkeit: Rechtsgeschäfte von Personen, die geschäftsunfähig sind (z.B. wegen Minderjährigkeit oder psychischer Krankheit), sind grundsätzlich nichtig (§§ 104 ff. → BGB).

Die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts kann erhebliche Konsequenzen haben, da die betroffenen Parteien in den Zustand zurückversetzt werden sollen, in dem sie sich vor Vornahme des Geschäfts befunden haben (Restitutionsprinzip).

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch Möglichkeiten zur Heilung der Nichtigkeitsgründe vor, um die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts doch noch herbeizuführen.

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