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Konkludent

Willenserklärungen können, sofern keine besondere → Form erforderlich ist, konkludent abgegeben werden. Bei → Willenserklärungen dieser Art findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung (in Worten) seinen Ausdruck.

Der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl., 2024, Einführung vor § 116, Rn. 6)

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