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Schriftform

Eine → Form, bei der das → Rechtsgeschäft in einer → Urkunde abgefasst sein muss und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Bei einem → Vertrag muss die Unterzeichnung auf derselben → Urkunde vorgenommen werden. Es genügt aber auch, wenn über den → Vertrag mehrere gleichlautende →  Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. → Regelungsort ist § 126 BGB.

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