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Kreditwesengesetz

Das Kreditwesengesetz (KWG) ist ein zentrales Gesetz im deutschen Bankenrecht, das die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten in Deutschland regelt. Das KWG dient dem Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlusten ihrer Einlagen und soll die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens sicherstellen.

Hauptregelungsbereiche

Zu den Hauptregelungsbereichen des KWG gehören:

a) Erlaubnispflicht und Aufsicht: Das KWG schreibt vor, dass das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass nur solide und zuverlässige Institute am Markt tätig sind;

b) Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften: Das Gesetz enthält Vorgaben zur Ausstattung der Institute mit angemessenem haftenden Eigenkapital und ausreichender Liquidität. Diese Anforderungen sind Teil der international vereinbarten Basel-Standards (Basel II und III), die in der Europäischen Union durch die Capital Requirements Regulation (CRR) umgesetzt wurden und im KWG ihren Niederschlag finden;

c) Risikomanagement:Das KWG verpflichtet die Institute, angemessene interne Verfahren zur Risikosteuerung und -überwachung zu etablieren. Dazu gehören unter anderem das Kreditrisiko, das Marktrisiko, das Liquiditätsrisiko und das operationelle Risiko;

d) Anzeige- und Meldepflichten: Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind verpflichtet, bestimmte Geschäfte und wesentliche Veränderungen in ihrer Geschäftstätigkeit der BaFin und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen;

e) Einlagensicherung: Das KWG enthält auch Regelungen zur Einlagensicherung, die darauf abzielen, die Einlagen der Kunden von Kreditinstituten im Falle einer Bankinsolvenz bis zu einer bestimmten Höhe zu schützen.

Das KWG ist somit ein wesentliches Instrument der Bankenaufsicht, das dazu beiträgt, die Stabilität des Finanzsystems und den Schutz der Bankkunden zu gewährleisten.

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