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Innengesellschaft

Die Innengesellschaft ist eine Erscheinungsform der → Personengesellschaft. Anders als die Außengesellschaft ist die Innengesellschaft nicht auf eine Teilnahme am Rechtsverkehr gerichtet und begründet daher auch keine die Gesellschaft treffenden Verbindlichkeiten.

Im Gegensatz zur Außengesellschaft ist die Innengesellschaft nicht rechtsfähig und nicht parteifähig. Rechtsbeziehungen entstehen vielmehr nur im Innenverhältnis der Gesellschafter, dem wie bei der Außengesellschaft ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt. Das Gesetz nennt die Innengesellschaft → nichtrechtsfähige Gesellschaft. → Regelungsort ist § 705 Abs. 2 → BGB.

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