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Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei Menschen (natürlichen Personen) geht das → BGB wie selbstverständlich davon aus, dass jeder Mensch ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit rechtsfähig ist. Denn die Rechtsfähigkeit wird den Menschen nicht vom Gesetzgeber verliehen, sondern ist dem Gesetz vorgegeben.

Dagegen sind Personenvereinigungen und juristische Personen Zweckschöpfungen des Gesetzgebers; ihre Rechtsfähigkeit beruht ausschließlich auf der Anerkennung durch die Rechtsordnung. (Näheres in Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl., 2024, vor § 1, Rn. 1.)

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