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Privatautonomie

Das → BGB geht vom Grundsatz der Privatautonomie aus. Es überlässt dem Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch → Rechtsgeschäft eigenverantwortlich zu gestalten. Näheres in Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 83.  Aufl., 2024, Überbl. Vor § 104, Rn. 1.

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