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Form
→ Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form. Sie können in der Regel mündlich oder sogar → konkludent abgeschlossen werden. Aber ein → Rechtsgeschäft, welches nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wird, ist → nichtig.
Wenn durch ein → Rechtgeschäft eine Form angeordnet wurde, so hat der Mangel der Form im Zweifel (→ Zweifelsregel) ebenfalls die Nichtigkeit zur Folge. → Regelungsort für das Vorstehende: § 125 → BGB. Als gesetzlich oder durch → Rechtsgeschäft erforderliche Formen kommen insbesondere in Betracht: → Schriftform, → Textform, → elektronische Form, → notarielle Beurkundung.